Verpflegungspauschalen in Deutschland im Jahr 2025

Das Jahr 2025 bringt Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen und den Sachbezügen für erhaltene Mahlzeiten mit sich. Diese Anpassungen sind relevant für die korrekte steuerliche Behandlung unentgeltlich erhaltener Mahlzeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG).

Geänderte Verpflegungspauschalen im Ausland

Für Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands bleiben die Verpflegungspauschalen unverändert. Das bedeutet, dass für Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden weiterhin 14 Euro und für volle 24 Stunden 28 Euro steuerfrei an Reisende gezahlt werden können. Diese Pauschalen gelten in gleicher Höhe auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen. Die Übernachtungspauschale bleibt ebenfalls unverändert gegenüber dem Jahr 2024 (20 Euro).

Bei Auslandsreisen gibt es jedoch Anpassungen. Die Verpflegungspauschalen wurden in einigen Ländern erhöht, um den Inflationsausgleich und die veränderten Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Beispielsweise steigt der Tagessatz in Finnland um 4 Euro auf 54 Euro, in Brasilien um 4 Euro auf 69 Euro und in Norwegen um 6 Euro auf 75 Euro.

Wie so oft gab es auch Änderungen in den Regionen: es kamen neue hinzu und andere fielen weg. Neu enthalten sind beispielsweise die Regionen Japan-Osaka und Bhutan.

Die vollständige, offizielle Liste der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 2.12.2024, abrufbar unter diesem Link des Bundesministeriums für Finanzen

Sachbezüge für erhaltene Mahlzeiten

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben werden, wurden ebenfalls angepasst. Ab 2025 beträgt der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (statt bisher 4,13 Euro) und für ein Frühstück 2,30 Euro (statt bisher 2,17 Euro). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Gesamtwert von 11,10 Euro anzusetzen.

Diese neuen Werte gelten für Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber betriebene Kantine oder eine vergleichbare Einrichtung abgegeben werden. Auch bei Mahlzeiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer nicht selbst betriebenen Einrichtung erhalten, wenn der Arbeitgeber durch Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, sind diese Werte anzusetzen.

In eigener Sache:

Wir bei Viatos übernehmen die jeweils aktuellen Pauschalen und Sachbezugswerte selbstverständlich pünktlich in die Systeme unserer Kunden, ohne dass Sie tätig werden müssen. In der Regel noch, bevor das neue Jahr begonnen hat.

2. Januar 2025